Univ.-Prof. Wolfgang Mazal - Dissertationen (REWI)
Informationen zur Dissertation (REWI)
1. Allgemeines
1.2. Gesetzliche Grundlagen
Gem § 59 Abs 1 Z 6 UG 2002 haben ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums im Rahmen ihrer Lernfreiheit das Recht, das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen.
Gem § 82 Abs 1 UG 2002 sind nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation im jeweiligen Curriculum festzulegen.
Gem § 82 Abs 2 iVm § 80 Abs 2 UG 2002 sind bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.
Gem § 82 Abs 2 iVm § 81 Abs 3 UG 2002 ist die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel von Einrichtungen der Universität, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.
1.2. Anforderungen
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Anforderungen an eine Dissertation gesetzlich nicht mehr definiert, sondern der Regelung durch die Satzung der betreffenden Universität zugewiesen sind. Für die Universität Wien normiert die einschlägige Regelung (§ 13 der Satzung der Universität Wien) allerdings nur Formalaspekte, lässt jedoch quantitative und qualitative Gesichtspunkte des Dissertationsbegriffs offen. Knüpft man angesichts dessen zur Interpretation an üblichen, etwa in universitätsrechtlichen Regelungen vor Inkrafttreten des UG 2002 normieren Begriffsinhalten an, ist es sinnvoll, unter einer Dissertation eine wissenschaftliche Arbeit zu verstehen, mit der die Befähigung unter Beweis gestellt wird, rechtswissenschaftliche Methoden eigenständig anzuwenden.
Daraus lassen sich mehrere Schlussfolgerungen ableiten:
Eine im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Doktoratsstudiums angefertigte Dissertation muss mit rechtswissenschaftlichen Methoden angefertigt werden. Dabei kommen neben rechtsdogmatischen insbesondere auch rechtsphilosophische, rechtshistorische, rechtsökonomische, rechtssoziologische und rechtspolitische Methoden in Betracht, wenngleich angesichts meiner persönlichen Schwerpunktbildung der Schwerpunkt einer von mir approbierten Dissertation im Bereich der Rechtsdogmatik liegen muss; ich bin jedoch auch dafür offen, Untersuchungen zu betreuen, die teilweise mit anderen Methoden operieren.
Die fachliche und methodische Beschränkung bringt es mit sich, dass eine rechtswissenschaftliche Dissertation einem Thema gewidmet sein muss, das sich einer rationalen intersubjektivierbaren Bearbeitung mit Hilfe der genannten Methoden nicht entzieht. Das Thema muss insofern jedenfalls Neuigkeitswert haben, als Arbeiten, die bloß kompilieren oder bereits vorliegende Informationen referieren, wissenschaftlichen Anforderungen nicht entsprechen.
Die fachliche und methodische Beschränkung bringt es mit sich, dass eine rechtswissenschaftliche Dissertation einem Thema gewidmet sein muss, das sich einer rationalen intersubjektivierbaren Bearbeitung mit Hilfe der genannten Methoden nicht entzieht. Das Thema muss insofern jedenfalls Neuigkeitswert haben, als Arbeiten, die bloß kompilieren oder bereits vorliegende Informationen referieren, wissenschaftlichen Anforderungen nicht entsprechen.
Um zu beweisen, dass diese Methoden auf wissenschaftlichem Niveau beherrscht werden, muss die Arbeit auch formalen Kriterien genügen: Sie muss dem Gegenstand der Untersuchung adäquat gegliedert und zur Absicherung ihrer Ergebnisse zeigen, dass sie am Stand der Meinung und Judikatur ansetzt. Dies ist in einem adäquaten Anmerkungsapparat zu belegen. Zum Nachweis der Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand und der Erschließung der Arbeit dienen die üblichen Verzeichnisse (Literaturverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Inhaltsverzeichnis).
All dies bringt es mit sich, dass eine Dissertation üblicherweise einen größeren Umfang hat; erfahrungsgemäß erfüllen Arbeiten mit einem Umfang von unter 180 bis 200 Manuskriptseiten (gerechnet auf Basis eines Schriftformats unter Verwendung von Courier 12 pt, 1,5 zeilig) die an eine Dissertation gestellten Anforderungen nicht.
2. Übernahme der Betreuung
2.1. Allgemeines
Da ich zum einen gerne - junge und ältere - Menschen bei der Entfaltung wissenschaftlicher Qualifikation begleite, und zum anderen davon ausgehe, dass die Betreuung von Dissertationen zur Dienstpflicht eines Hochschullehrers zählt, lege ich kein formelles Limit hinsichtlich der Zahl der von mir betreuten Dissertanten fest. Weil allerdings meine Arbeitskapazität beschränkt ist, bin ich erfahrungsgemäß nicht immer in der Lage, alle Interessenten bei der Erstellung ihrer Dissertation zu betreuen. Bei der angesichts dessen notwendigen Auswahlentscheidung gehe ich nicht nur nach formellen Gesichtspunkten (Studiendauer, Noten im Diplomstudium) vor, sondern auch nach dem Eindruck, den ich vom Interesse und den Fähigkeiten von Studierenden in Vorgesprächen zur Entwicklung des Themas oder in Lehrveranstaltungen (insbesondere Seminaren) während des Diplomstudiums gewonnen habe.
2.2. Persönliche Voraussetzungen:
In didaktischer Hinsicht gehe ich davon aus, dass die Kandidaten im Zweifel am Beginn ihres Doktoratsstudium noch nicht in der Lage sind, die in der Dissertation gestellten Anforderungen zu erfüllen: Ziel des Studiums ist ja, sich durch die Arbeit an der Dissertation und den Besuch der Seminare in seiner wissenschaftlichen Kompetenz so zu entwickeln, dass am Ende des Studiums die Dissertation approbiert werden kann. Dennoch muss der Kandidat anfangs zumindest die Fähigkeit besitzen, gemeinsam mit dem Betreuer ein Thema zu erarbeiten und die Durchführung der Untersuchung zu planen. Dazu dienen die Erarbeitung eines Themas, die Erstellung einer Projektbeschreibung und der Nachweis des bereits am Beginn der Arbeit an der Dissertation notwendigen methodischen Rüstzeugs (dazu gleich unten).
3. Beginnphase
3.1. Thema
Ich gehe davon aus, dass die in der Dissertation aufgewendete Lebenszeit eines Menschen nicht a priori primär dazu genutzt werden soll, die Forschungsinteressen des Betreuers zu befriedigen. Wenngleich ich eine Einbindung von Dissertationen in meine eigene sowie in die Forschungstätigkeit des Instituts anstrebe, bin ich daher grundsätzlich für Themenvorschläge seitens der Bewerber bzw Bewerberinnen offen. Erfahrungsgemäß kommt es freilich oft vor, dass die endgültige Wahl des Themas erst nach einem Abstimmungsgespräch mit mir erfolgt, weil den Bewerbern bzw Bewerberinnen ein Überblick über den Meinungsstand zu diesem Zeitpunkt noch fehlt.
3.2. Projektbeschreibung:
Ich erteile die Betreuungszusage nicht, bevor der Bewerber bzw die Bewerberin gemeinsam mit mir ein Thema erarbeitet und eine schriftliche Beschreibung des Dissertationsprojekts verfasst hat. Diese besteht üblicherweise in einer mehrseitigen ausformulierten Darstellung des Gegenstands der Untersuchung, und soll die Forschungsfragen benennen, die untersucht werden sollen, der eine Grobgliederung sowie das Ergebnis einer ersten Literaturrecherche zum Thema beigelegt werden soll. In Summe hat eine solche Projektdarstellung etwa 6 bis 10 Seiten. Diese Beschreibung soll zeigen, warum es Sinn macht, sich dem gestellten Thema in einer wissenschaftlichen Untersuchung zu widmen und die Reflexion des Bewerbers bzw der Bewerberin darüber transparent machen. Als Vehikel kann die Vorstellung dienen, wie man einen Sponsor für das gewählte Projekt gewinnen kann!
Die Erstellung eines derartigen Projekts kann erfahrungsgemäß binnen maximal einem Monat abgeschlossen sein.
3.3. Methodisches Rüstzeug
Das bereits am Beginn der Untersuchung erforderliche methodische Rüstzeug, insbesondere in der Technik der Recherche und der Texterstellung kann der Bewerber bzw die Bewerberin entweder durch die Vorlage von Seminararbeiten oder durch Teilnahme an entsprechend vorbereitenden Veranstaltungen am Institut unter Beweis stellen.
3.4. Weitere Schritte
3.4.1. ALTER Studenplan
Sobald eine ausreichende Projektbeschreibung und die Beherrschung des am Beginn der Arbeit an der Dissertation erforderlichen methodischen Rüstzeugs vorliegen, werden meine Vorschläge für den Zweitgutachter und das Ergänzungsfach mit dem Bewerber bzw der Bewerberin erarbeitet und die notwendigen Anträge (Formular) gestellt und von meinem Sekretariat an das Dekanat weitergeleitet.
3.4.1. NEUER Studienplan
Sobald eine ausreichende Projektbeschreibung und die Beherrschung des am Beginn der Arbeit an der Dissertation erforderlichen methodischen Rüstzeugs vorliegen, wird die Betreuungszusage erteilt und gemeinsam ein Vorschlag einer Dissertationsvereinbarung erarbeitet. In der Dissertationsvereinbarung werden die wesentlichen Eckdaten der Betreuung (insbesondere die Frequenz der geplanten Feedbackgespräche) sowie ein Zeitplan für die Ausarbeitung der Dissertation festgelegt. Die Betreuungszusage und der Vorschlag der Dissertationsvereinbarung können gemeinsam mit dem Antrag auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens am Dekanat eingereicht werden.
Die Studienprogrammleitung erteilt die Genehmigung des Disserationsvorhabens, wenn die Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase (VO Rechtswissenschaftliche Methodenlehre; SE oder Kurs zur Judikatur- und Textanalyse; SE im Dissertationsfach zur Vorstellung und Diskussion des Dissertationsvorhabens) positiv absolviert wurden und die fakultätsöffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens in Form der Publikation auf der Homepage der Fakultät stattgefunden hat.
4. Arbeitsphase
Geht man davon aus, dass die Arbeit an der Dissertation die Kompetenzen des Dissertanten in der Beherrschung der juristischen Methoden entwickeln, sowie seine Selbständigkeit und seine Fähigkeit zur Reflexion fördern soll, ist es sinnvoll, die Betreuung als Zusammenspiel von Bring- und Holschuld zu sehen. Ich erwarte mir, dass der Dissertant mir zunächst einen Teil im Ausmaß von etwa 20 Seiten vorlegt. Anhand dieses Teils werden Fragen der Darstellung, der sprachlichen Bewältigung sowie Formalfragen (Zitierweise usw) besprochen. In welchem Ausmaß weitere Teile vorgelegt werden sollen, wird von Fall zu Fall besprochen. Darüber hinaus steht es dem Dissertanten frei, mit mir telefonisch (4277 35610) oder per e-mail ( wolfgang.mazal@univie.ac.at ) Kontakt aufzunehmen und Fragen, die ihn beschäftigen, zu erörtern.
Für Studierende im neuen Doktoratsstudium sieht der Studienplan zusätzlich vor, dass die Dissertationsvereinbarung im Einvernehmen mit mir durch Berichte über den Studienfortgang auf periodischer Basis, jedenfalls aber jährlich, zu ergänzen ist.
Für Studierende im alten Studienplan empfiehlt es sich, spätestens sobald ein erheblicher Teil der Arbeit fertig gestellt ist, mit dem Zweitgutachter Kontakt aufzunehmen, um dessen Anregungen aufgreifen zu können.
Nach Abgabe der Rohfassung des Manuskripts gebe ich Feedback bezüglich der vorliegenden Arbeit: Dieses Gespräch greift üblicherweise die letzten Probleme bei der endgültigen Gliederung, Aspekte der sprachlichen Darstellung sowie Formalfragen auf. Vor allem Arbeiten, die über einen längeren Zeitraum hinweg entstanden sind, bedürfen in dieser Phase häufig noch einer Homogenisierung. Im Regelfall schließt sich daher noch eine Phase der abschließenden Bearbeitung an, deren Ausmaß davon abhängt, wie der Bewerber bzw die Bewerberin bis zu diesem Zeitpunkt gearbeitet hat. Von Studierenden im alten Studienplan sollten in dieser Phase auch die Anregungen des Zweitbegutachters eingearbeitet werden.
Wie lange die Erarbeitung einer Dissertation braucht, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, sodass darüber keine sinnvolle Prognose möglich ist. Ich rate Studierenden allerdings dazu, eher konzentriert zu arbeiten und die Dissertation zügig fertig zu stellen, weil sonst die Gefahr besteht, dass sie die Freude an der Arbeit verlieren.
5. Bewertung
5.1. ALTER Studienplan
Für die Bewertung der Dissertation sind die gesetzlichen Voraussetzungen maßgeblich. Ich gehe davon aus, dass die fünfteilige Notenskala nicht zufällig normiert ist, sondern dass durch sie eine deutliche Abstufung der Dissertationen ermöglicht und vorgenommen werden soll.
Dem entsprechend ist eine Benotung mit „sehr gut“ für Arbeiten vorgesehen, die deutlich über dem Niveau liegen, das bei einer „guten“ Dissertation erwartet werden kann, und dass das Kalkül “befriedigend“ nicht für eine Dissertation vergeben werden darf, die schlecht ist. Sollte meines Erachtens dieses Niveau nicht erreicht werden, rate ich von der Einreichung der Dissertation ab, scheue mich jedoch nicht, Dissertationen, mit „Genügend“ zu bewerten, wenn sie die Anforderungen gerade noch erreichen, oder mit „Nicht genügend“ zu bewerten, wenn es zutreffend ist.
5.2. NEUER Studienplan
Die abgeschlossene Dissertation ist bei der/dem Studienpräses zur Beurteilung einzureichen. Die Beurteilung der Dissertation erfolgt durch zwei fachlich geeignete Beurteiler/innen, die idR nicht mit der/dem Betreuer/in ident sind und in der Dissertationsvereinbarung vorgeschlagen werden können. Als zeitlicher Rahmen für die Beurteilung sieht der Studienplan einen Zeitraum von maximal vier Monaten vor.
Wurde die Dissertation positiv beurteilt erfolgt eine öffentliche mündliche Abschlussprüfung vor einer Kommission (sog Defensio), die die Präsentation und Verteidigung der Arbeit zum Inhalt hat.